Erfolgsfaktor Management.

 

Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) sind nicht nur in Deutschland und Europa, sondern sogar weltweit in wichtiges Thema im Arbeitsschutz. Fakt ist, und dass wurde mittlerweile auch allgemein erkannt, dass ein AMS, so es denn nicht nur auf dem Papier aufgeschrieben, sondern auch von allen Beteiligten aktiv gelebt wird, nicht nur präventiv nachhaltig wirkt, sondern dem Unternehmen auch wirtschaftlich Vorteile bringt.

In diesem Infoblatt soll nur eine kurze, grobe Information zum Thema gegeben werden. Zur Implementierung eines AMS in einer Organisation sowie für vertiefende Informationen können verschiedene Handlungsanleitungen oder Leitfäden herangezogen werden, wie sie z.B. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), vom Hessischen Sozialministerium oder auch von den gesetzlichen Unfallversicherungen herausgegeben wurden.

 

 

A: Ziele eines AMS

Ein AMS soll darauf abzielen, alle Angehörigen einer Organisation dazu zu motivieren, sich aktiv an einer systematischen Durchführung des Arbeitsschutzes zu beteiligen:


    Arbeitsschutzvorschriften sollen eingehalten werden,

    die Elemente des Arbeitsschutzes einer Organisation sollen systematisch ineinandergreifen,

    die Arbeitsschutzleistung soll kontinuierlich verbessert werden und

  Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen auf eine solche Weise in die Organisation integriert werden, dass ein Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Organisation gewährleistet werden kann.


B: Das AMS auf Organisationsebene

Der Arbeitsschutz, besonders die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich Sicherheits- und Gesundheitsschutz, so wie sie in Rechtsvorschriften enthalten sind, liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er übernimmt die Rolle der Führungsaufgabe und sollte auch die Beschäftigten auf die damit verbundenen Festlegungen verpflichten.

Im Folgenden sind die Hauptelemente eines AMS aufgeführt.

 

B 1: Unternehmenspolitik

Die oberste Leitung (Arbeitgeber, Unternehmer...) legt schriftlich die Politik des Unternehmens fest – so auch die Arbeitsschutzpolitik. Es werden Arbeitsschutzziele festgeschrieben, die z.B. auch auf dem Prinzip einer kontinuierlichen Verbesserung beruhen. Die Beteiligung der Beschäftigten ist wichtig und der Arbeitsschutz sollte mit ggf. bestehenden Managementsystemen (Qualität, Umwelt...) kompatibel sein oder besser darin integriert werden. Die festgelegten Ziele müssen erreichbar und messbar sein, denn: Werden gesteckte Ziele immer wieder nicht erreicht, dann lässt irgendwann auch die Motivation für die Aufrechterhaltung des Systems nach. Die oberste Leitung bewertet das Funktionieren des Systems regelmäßig und leitet ggf. geeignete Korrekturmaßnahmen ein.

 

B 2: Unternehmensorganisation

Hier geht es einerseits um die Bereitstellung von ausreichenden Ressourcen finanzieller, zeitlicher und personeller Art. Auch der erforderliche Informationsfluss ist gemeint.

Natürlich sind unter dieser Rubrik auch Zuständigkeiten, Befugnisse und Verantwortungen festzulegen, welche für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung eines AMS und für das Erreichen festgeschriebener Ziele relevant sind.

Es sind Strukturen und Verfahren zu schaffen, die beispielsweise sicherstellen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen der Organisation bekannt und akzeptiert ist.

Die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Beschäftigten werden beschrieben, um Ressourcen und Zeiten bereitzustellen, die den Beschäftigten die Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS ermöglichen.

Außerdem werden Qualifikation und Schulungen aufgegriffen: Qualifikationsanforderungen sind zu definieren und Festlegungen zu treffen, die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend qualifiziert sind und auch bleiben.

Unter Berücksichtigung der Größe und Art der Organisation und seiner Aktivitäten, soll eine AMS-Dokumentation eingeführt und aufrechterhalten werden, die beispielsweise die Arbeitsschutzpolitik, die Ziele, die Ergebnisse von Überprüfungen, Nachweise der Einhaltung relevanter Verpflichtungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsstoffverzeichnis, Lärmkataster etc.), Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und anderes umfasst.

Seitens der obersten Leitung der Organisation soll auch ein Verfahren für die interne und externe Kommunikation und Zusammenarbeit festgelegt und beschrieben werden.

 

B 3: Planung und Umsetzung im Unternehmen

Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen sollen erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren geprüft und dokumentiert werden. Das Ergebnis dient dann als Grundlage für Entscheidungen zur Umsetzung des AMS – quasi als Ausgangspunkt für die kontinuierliche Verbesserung des AMS.

Als nächstes müssen dann Verpflichtungen ermittelt werden – danach dann kontinuierlich, die sich z.B. aus relevanten Rechtsvorschriften, aus Auflagen und Genehmigungen von Behörden, aus Prüfungen durch Sachverständige usw. ergeben.

Auch Arbeiten, Abläufe und Prozesse sowie Planungen müssen ermittelt werden – nach Einführung dann ebenfalls kontinuierlich, bei denen Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte und andere Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

Gefährdungen sind laufend zu ermitteln, zu beurteilen sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen sind festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation ist immer aktuell zu halten bzw. bei sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Für Betriebsstörungen und Notfälle sollen Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt werden.

Auch das Beschaffungswesen und die Zusammenarbeit mit Kontraktoren (Vertragspartnern) ist im AMS zu berücksichtigen. So sind z.B. vor der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die dafür relevanten einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermitteln und sich daraus ergebende Maßnahmen zu treffen. Kontraktoren sollten vergleichbare Vereinbarungen mit Subkontraktoren treffen.

Seitens der Organisation ist auch der Bedarf erforderlicher arbeitsmedizinischer Betreuung und Vorsorge zu ermitteln – ebenso Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Arbeitsschutz unterstützen.

 

B 4: Messung und Bewertung der Arbeitsschutzleistung (Systemleistung) sowie Verbesserungsmaßnahmen (kontinuierliche Verbesserung)

Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung sind festzulegen. Auch dieses natürlich auf die Art und Größe der Organisation angepasst. Es geht hier um eine aktive und eine reaktive Überwachung und Analyse:

Aktiv wird z.B. kontrolliert, ob festgelegte Pläne sowie eingeführte Leistungskriterien und -ziele erreicht wurden. Auch die wiederkehrende Ermittlung von Gefährdungen und Risiken, die Überwachung von Arbeitsumgebung und -organisation, die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten und die Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, freiwilligen Programme, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen usw. sind aktive Überwachungen.

Die reaktive Überwachung dagegen umfasst die Ermittlung, Untersuchung und Berichterstattung von Betriebsstörungen, Notfällen, arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen, Beinaheunfällen, Gesundheitsbeeinträchtigungen..., aber auch relevanter Sachschäden etc.

Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle, Beinaheunfälle usw. soll jedes unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert, dokumentiert und verbessert werden. Berichte von externen Institutionen sollen in die Untersuchungen einbezogen werden. Die Ergebnisse sind dann mit allen zuständigen Personen und auch Ausschüssen und Arbeitskreisen zu kommunizieren.

Durch interne Audits und durch die regelmäßige Bewertung seitens der obersten Leitung ist das Funktionieren des AMS wiederkehrend zu überprüfen. Bei Abweichungen sind notwendige Änderungen festzulegen, um laufend Verbesserungen zu erreichen.

 

 

Fazit:

So aufwändig, wie selbst diese kurzen, zusammengefassten Ausführungen vielleicht klingen mögen: Man bedenke einfach, dass in jedem funktionierenden Unternehmen bereits mehr oder weniger geeignete Strukturen vorhanden sind. Sonst würde es ja nicht funktionieren. Wenn man diesen Bestand zunächst einfach erfasst und beschreibt, sich einen Überblick darüber verschafft und sich dann Gedanken über mögliche Verbesserungen macht, dann sieht das ganze „Unterfangen“ schon nur noch halb so schlimm aus. Sehr vieles ist ja bereits vorhanden – es muss nur systematisiert, überprüft und ggf. optimiert oder ergänzt werden.

Hat eine Organisation ein funktionierendes AMS nach BG- und nationalen Richtlinien aufgebaut, so kann es sich einem Begutachtungsverfahren unterziehen. Werden die Anforderungen erfüllt, so kann die Organisation mit einer entsprechenden Bescheinigung werben, welche auf drei Jahre befristet ausgestellt wird.

 


 

 






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