Erfolgsfaktor Management.
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) sind nicht nur in Deutschland und
Europa, sondern sogar weltweit in wichtiges Thema im Arbeitsschutz. Fakt
ist, und dass wurde mittlerweile auch allgemein erkannt, dass ein AMS, so es
denn nicht nur auf dem Papier aufgeschrieben, sondern auch von allen
Beteiligten aktiv gelebt wird, nicht nur präventiv nachhaltig wirkt, sondern
dem Unternehmen auch wirtschaftlich Vorteile bringt.
In diesem Infoblatt soll nur eine kurze, grobe Information zum Thema gegeben
werden. Zur Implementierung eines AMS in einer Organisation sowie für
vertiefende Informationen können verschiedene Handlungsanleitungen oder
Leitfäden herangezogen werden, wie sie z.B. vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA), vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik (LASI), vom Hessischen Sozialministerium oder auch von
den gesetzlichen Unfallversicherungen herausgegeben wurden.
A: Ziele eines AMS
Ein AMS soll darauf abzielen, alle Angehörigen einer Organisation dazu zu
motivieren, sich aktiv an einer systematischen Durchführung des
Arbeitsschutzes zu beteiligen:
✔
Arbeitsschutzvorschriften sollen eingehalten werden,
✔
die Elemente des Arbeitsschutzes einer Organisation sollen systematisch
ineinandergreifen,
✔
die Arbeitsschutzleistung soll kontinuierlich verbessert werden und
✔ Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen auf eine solche Weise in die Organisation integriert werden, dass ein Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Organisation gewährleistet werden kann.
B: Das AMS auf Organisationsebene
Der Arbeitsschutz, besonders die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, so wie sie in Rechtsvorschriften
enthalten sind, liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er übernimmt
die Rolle der Führungsaufgabe und sollte auch die Beschäftigten auf die
damit verbundenen Festlegungen verpflichten.
Im Folgenden sind die Hauptelemente eines AMS aufgeführt.
B 1: Unternehmenspolitik
Die oberste Leitung (Arbeitgeber, Unternehmer...) legt schriftlich die
Politik des Unternehmens fest – so auch die Arbeitsschutzpolitik. Es werden
Arbeitsschutzziele festgeschrieben, die z.B. auch auf dem Prinzip einer
kontinuierlichen Verbesserung beruhen. Die Beteiligung der Beschäftigten ist
wichtig und der Arbeitsschutz sollte mit ggf. bestehenden Managementsystemen
(Qualität, Umwelt...) kompatibel sein oder besser darin integriert werden.
Die festgelegten Ziele müssen erreichbar und messbar sein, denn: Werden
gesteckte Ziele immer wieder nicht erreicht, dann lässt irgendwann auch die
Motivation für die Aufrechterhaltung des Systems nach. Die oberste Leitung
bewertet das Funktionieren des Systems regelmäßig und leitet ggf. geeignete
Korrekturmaßnahmen ein.
B 2: Unternehmensorganisation
Hier geht es einerseits um die Bereitstellung von ausreichenden Ressourcen
finanzieller, zeitlicher und personeller Art. Auch der erforderliche
Informationsfluss ist gemeint.
Natürlich sind unter dieser Rubrik auch Zuständigkeiten, Befugnisse und
Verantwortungen festzulegen, welche für die Entwicklung, Umsetzung und
Leistung eines AMS und für das Erreichen festgeschriebener Ziele relevant
sind.
Es sind Strukturen und Verfahren zu schaffen, die beispielsweise
sicherstellen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen der Organisation
bekannt und akzeptiert ist.
Die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Beschäftigten werden beschrieben,
um Ressourcen und Zeiten bereitzustellen, die den Beschäftigten die
Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS ermöglichen.
Außerdem werden Qualifikation und Schulungen aufgegriffen:
Qualifikationsanforderungen sind zu definieren und Festlegungen zu treffen,
die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend
qualifiziert sind und auch bleiben.
Unter Berücksichtigung der Größe und Art der Organisation und seiner
Aktivitäten, soll eine AMS-Dokumentation eingeführt und aufrechterhalten
werden, die beispielsweise die Arbeitsschutzpolitik, die Ziele, die
Ergebnisse von Überprüfungen, Nachweise der Einhaltung relevanter
Verpflichtungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsstoffverzeichnis,
Lärmkataster etc.), Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und anderes
umfasst.
Seitens der obersten Leitung der Organisation soll auch ein Verfahren für
die interne und externe Kommunikation und Zusammenarbeit festgelegt und
beschrieben werden.
B 3: Planung und Umsetzung im Unternehmen
Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen
sollen erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren geprüft und
dokumentiert werden. Das Ergebnis dient dann als Grundlage für
Entscheidungen zur Umsetzung des AMS – quasi als Ausgangspunkt für die
kontinuierliche Verbesserung des AMS.
Als nächstes müssen dann Verpflichtungen ermittelt werden – danach dann
kontinuierlich, die sich z.B. aus relevanten Rechtsvorschriften, aus
Auflagen und Genehmigungen von Behörden, aus Prüfungen durch Sachverständige
usw. ergeben.
Auch Arbeiten, Abläufe und Prozesse sowie Planungen müssen ermittelt werden
– nach Einführung dann ebenfalls kontinuierlich, bei denen Gefährdungen und
damit verbundene Risiken für Beschäftigte und andere Personen, die sich auf
dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.
Gefährdungen sind laufend zu ermitteln, zu beurteilen sowie Maßnahmen zur
Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen sind festzulegen. Die
Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation ist immer aktuell zu halten
bzw. bei sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Für Betriebsstörungen und Notfälle sollen Verfahren zu deren Vorbeugung und
Abwehr festgelegt werden.
Auch das Beschaffungswesen und die Zusammenarbeit mit Kontraktoren
(Vertragspartnern) ist im AMS zu berücksichtigen. So sind z.B. vor der
Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die dafür relevanten
einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermitteln und sich daraus ergebende
Maßnahmen zu treffen. Kontraktoren sollten vergleichbare Vereinbarungen mit
Subkontraktoren treffen.
Seitens der Organisation ist auch der Bedarf erforderlicher
arbeitsmedizinischer Betreuung und Vorsorge zu ermitteln – ebenso Maßnahmen
der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Arbeitsschutz unterstützen.
B 4: Messung und Bewertung der Arbeitsschutzleistung (Systemleistung) sowie
Verbesserungsmaßnahmen (kontinuierliche Verbesserung)
Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der
Arbeitsschutzleistung sind festzulegen. Auch dieses natürlich auf die Art
und Größe der Organisation angepasst. Es geht hier um eine aktive und eine
reaktive Überwachung und Analyse:
Aktiv wird z.B. kontrolliert, ob festgelegte Pläne sowie eingeführte
Leistungskriterien und -ziele erreicht wurden. Auch die wiederkehrende
Ermittlung von Gefährdungen und Risiken, die Überwachung von Arbeitsumgebung
und -organisation, die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten und die
Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, freiwilligen Programme,
Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen usw. sind aktive Überwachungen.
Die reaktive Überwachung dagegen umfasst die Ermittlung, Untersuchung und
Berichterstattung von Betriebsstörungen, Notfällen, arbeitsbedingten
Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen, Beinaheunfällen,
Gesundheitsbeeinträchtigungen..., aber auch relevanter Sachschäden etc.
Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte
Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle, Beinaheunfälle usw. soll jedes
unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert, dokumentiert und
verbessert werden. Berichte von externen Institutionen sollen in die
Untersuchungen einbezogen werden. Die Ergebnisse sind dann mit allen
zuständigen Personen und auch Ausschüssen und Arbeitskreisen zu
kommunizieren.
Durch interne Audits und durch die regelmäßige Bewertung seitens der
obersten Leitung ist das Funktionieren des AMS wiederkehrend zu überprüfen.
Bei Abweichungen sind notwendige Änderungen festzulegen, um laufend
Verbesserungen zu erreichen.
Fazit:
So aufwändig, wie selbst diese kurzen, zusammengefassten Ausführungen
vielleicht klingen mögen: Man bedenke einfach, dass in jedem
funktionierenden Unternehmen bereits mehr oder weniger geeignete Strukturen
vorhanden sind. Sonst würde es ja nicht funktionieren. Wenn man diesen
Bestand zunächst einfach erfasst und beschreibt, sich einen Überblick
darüber verschafft und sich dann Gedanken über mögliche Verbesserungen
macht, dann sieht das ganze „Unterfangen“ schon nur noch halb so schlimm
aus. Sehr vieles ist ja bereits vorhanden – es muss nur systematisiert,
überprüft und ggf. optimiert oder ergänzt werden.
Hat eine Organisation ein funktionierendes AMS nach BG- und nationalen Richtlinien aufgebaut, so kann es sich einem Begutachtungsverfahren unterziehen. Werden die Anforderungen erfüllt, so kann die Organisation mit einer entsprechenden Bescheinigung werben, welche auf drei Jahre befristet ausgestellt wird.