Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz.

Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

(BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und

 Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht

 des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche

 Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das

 Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das

 Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst

 durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder

 Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der

 Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt.

 

In der Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV) §3 steht dazu:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen


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Ein unvollständiges
Arbeitsschutzwissen reicht
in der Regel nicht aus,
um mögliche Gefährdungen
richtig zu beurteilen
oder um Rechtssicherheit
zu gewährleisten.





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