Bild: mit freundlicher Genehmigung der Gloria GmbH
Brandschutz.
Lange
wurde daran gearbeitet, die Veröffentlichung mehrfach verschoben, nun ist sie
da:
die ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurde am 3.12.2012 veröffentlicht. Sie
gibt mit den anderen Regeln den anerkannten Stand der Technik und sonstige
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Betreiben und einrichten von
Arbeitsstätten wieder.
Die ASR A2.2 ist wie folgt
aufgebaut:
1. Zielstellung
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmungen
4. Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
5. Ausstattung von Arbeitsstätten
6. Betrieb
7. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
In der ASR A 2.2 wird die Grundausstattung aller Arbeitsstätten und
zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung beschrieben. Dabei wir
zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung unterschieden.
Die Grundausstattung basiert auf eine normale Brandgefährdung bei
Arbeitsstätten. Normale Brandgefährdung
liegt vor, wenn aus der Gefährdungsbeurteilung
die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der
Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene
Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt
vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit (siehe Gefahrstoffkataster) vorhanden sind, durch betriebliche
Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind,
brandgefährliche Arbeiten oder Verfahren angewendet werden (Schweißen, Löten,
Flammarbeiten) und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen
Brandausbreitung zu rechnen ist.
Bei erhöhter Brandgefährdung sind zusätzlich zur Grundausstattung Maßnahmen
durchzuführen, wie z.B. die Bereitstellung eines Feuerlöschers an besonders
gefährdeten Arbeitsplätzen, die Forderung des Einsatzes von Löschanlagen oder
die Ausrüstung mit Brandmeldeanlagen. Hier weicht die ASR A 2.2 deutlich von
der ASR 13/1,2, die eine Verdopplung bzw. Verdreifachung der
Feuerlöscheinheiten fordert.
Eine wesentliche Veränderung ist die Festlegung der maximalen Entfernung von 20 Meter von jeder Stelle der
Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Feuerlöscher.
Der Begriff des Brandschutzhelfers wird neu eingeführt. Die Anzahl der
Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
In der Regel wird 5% der
Beschäftigten als ausreichend angesehen. Neben der theoretischen ist auch eine
praktische Übung erforderlich und die Unterweisungsinhalte
sind festgeschrieben.
Die Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher ist wie folgt vorzunehmen:
1. Ermittlung der vorhandenen Brandklassen nach Tabelle.
2. Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung
3. Ermittlung der Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Fläche für die
Grundausstattung nach Tabelle
4. Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Feuerlöscher nach
Tabelle
5. Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung
In der ASR A2.2 sind Beispiele
aufgeführt, die bei der Anwendung helfen sollen.
Diese
Regel setzt den Trend fort, von starren Regeln abzuweichen und mehr auf
betriebsspezifische Belange einzugehen. Dabei trägt der Betreiber
einer
Arbeitsstätte (Unternehmer) die ganze Verantwortung für
Sicherheit und Schutz
der Beschäftigten. Der Verweis auf andere Verordnungen und Regeln
(TRGS 400, “Gefährdungen
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, TRGS 800
„Brandschutzmaßnahmen“ und
Arbeitsstättenverordnung)
unterstreicht dies.
Arbeitssicherheit,
Gesundheitsschutz und betriebliche Sicherheit werden enger miteinander
verzahnt.
Setzen Sie diese Regeln zeitnah um!
Gerne helfen wir Ihnen beim Aufbau
einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnisses. Wir
sorgen für eine rechtsichere Dokumentation und reduzieren ihr Haftungsrisiko.
Mehr Informationen zu den neuen
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) finden Sie unter